Aus dem Verkehrsrecht

Gerade in der Autofahrernation Deutschland gibt es viele Fragen zum Verkehrsrecht. Wir stellen Ihnen daher einige typische Problemfelder vor und versuchen einige der mit diesen im Zusammenhang oft gestellten Rechtsfragen zu beantworten.

Typische Rechtsfragen im Zusammenhang mit Unfällen

Die Rechtsfrage, welche sich so gut wie bei jedem Autounfall stellt, ist die Frage der Haftung. Für den Autofahrer steht meist fest: Der andere war schuld! Schwierigkeiten bekommt man allerdings, wenn der andere Unfallbeteiligte genau Gegenteiliges behauptet und Zeugen nicht zu finden sind. Häufig werden solche Haftungsfälle über einen sogenannten Beweis des erstens Anscheins oder über die sogenannte Betriebsgefahr entschieden.

Beweis des ersten Anscheins: „Wenn´s hinten kracht, gibt´s vorne Geld“

Eventuell haben Sie die Volksweisheit „Wenn´s hinten kracht, gibt´s vorne Geld“ schon einmal gehört. Sie gehört wie etwa die Regel „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ zu den gängigen Weisheiten der Allgemeinheit, welche zwar stets einen wahren Kern haben, aber in einer derartigen Pauschalität nicht immer richtig sind.

Im Straßenverkehr gilt tatsächlich ein sog. Anscheinsbeweis für das Verschulden eines Unfalls bei Auffahren auf ein anderes Fahrzeug. Dies resultiert daraus, dass es bei lebensnaher Betrachtung so gut wie immer das Verschulden des Auffahrenden ist, wenn sich ein Auffahrunfall ereignet. Meist hat er nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder war unaufmerksam.

Ein solcher Beweis des ersten Anscheins kann allerdings durch einen bewiesenen und gegen ein Verschulden sprechenden Vortrag des Auffahrenden widerlegt werden. Hat der Auffahrende z.B. Zeugen dafür, dass er von dem vorausfahrenden Fahrzeug bewusst ausgebremst wurde, so liegt das Verschulden – trotz des Anscheinsbeweises – selbstverständlich bei dem anderen Fahrzeugführer.

Betriebsgefahr

Häufig gibt es allerdings Situationen, in welchen sich schlichtweg nicht aufklären lässt, wer die Schuld am Unfall trägt. Es steht Aussage gegen Aussage. In solchen Fällen wird häufig mit der sog. Betriebsgefahr argumentiert. Fand das Unfallereignis bsw. zwischen einem Fahrradfahrer und einem Autofahrer statt und lässt sich ein überwiegendes Verschulden nicht aufklären, so ist bei der später durch den Richter nach gewonnener Überzeugung festzulegenden Haftungsquote (welche angibt zu wieviel Prozent die Unfallbeteiligten jeweils haften) u.a. die sog. Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Vereinfacht gesagt geht es bei dieser Betriebsgefahr darum, dass das Fahren mit einem Kfz wesentlich gefährlicher für die Allgemeinheit ist, als das Fahren mit einem Fahrrad. Deshalb ist der prozentuale Anteil der Haftung des Autofahrers in solchen Situationen oft höher einzustufen, als derjenige des Fahrradfahrers. Ein Verschulden kann allerdings – und das sollte nach dem Vorstehenden viele Autofahrer wieder beruhigen – derart hoch sein, bzw. ein Verhalten derart fahrlässig sein, dass die Betriebsgefahr völlig dahinter zurücksteht und auch der „schwächere“ Verkehrsteilnehmer voll für einen selbstverursachten Unfall haftet. Dies muss allerdings natürlich wiederum bewiesen werden.

Ganz wichtig: Polizei rufen!

Um Beweisschwierigkeiten von Anfang an zu vermeiden, sollten Sie bei Unfällen immer darauf bestehen die Polizei zu rufen. Diese kann vor Ort sofort Personalien aufnehmen, Zeugen befragen, Beweise sichern und Unfallhergänge oftmals durch hohe Erfahrungswerte sofort überblicken und einordnen. Was sodann in der Polizeiakte landet, können Sie in einem möglichen, späteren Gerichtsverfahren verwenden.

Das Beste was Ihnen in einer solchen Situation passieren kann, ist das der Unfallgegner gegenüber der Polizei ein volles Schuldeingeständnis abgibt, da dies bei einer Haftungsfrage sehr stark zu Ihren Gunsten sprechen wird.

Bitte sehen Sie auch nicht davon ab, die Polizei zu rufen, da Sie ein Bußgeld fürchten. Erst recht nicht, wenn Sie z.B. gegen ein parkendes Fahrzeug gefahren sind. Denn in einem solchen Fall nicht die Polizei zu rufen, sondern bloß das berühmte „Zettelchen“ mit Ihren Personalien an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, kann unter Umständen ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) nach sich ziehen. Ob nämlich die Polizei Ihnen ein Bußgeld wegen der durch den Unfall begangenen Ordnungswidrigkeit ausstellt, steht in deren Ermessen. Die meisten Beamten belassen es allerdings bei einer mündlichen Verwarnung, da Sie sich rechtstreu verhalten haben. Sollte ein Beamter Ihnen dennoch ein Bußgeld verhängen wollen, können Sie diese Rechtstreue als gutes Argument dagegen anbringen; vielleicht ändert der Beamte doch seine Meinung, wenn Sie ihn äußerst freundlich darum bitten.

Interessantes Beispiel aus der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Haftungsfrage

Im Zusammenhang mit der Haftungsfrage bei Verkehrsunfällen, möchten wir Ihnen – in aller Kürze – noch ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung vorstellen:

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in einem neueren Urteil vom 12.10.2020 (Az: 12 U 885/19) über einen besonders schwierigen Fall zu entscheiden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrzeug befuhr mit sehr langsamer Geschwindigkeit eine Landstraße, wodurch sich recht schnell eine kleine Kolonne hinter dem Fahrzeug bildete, welche aus einem weiteren Pkw und zwei Motorädern bestand.

Nachdem das vorausfahrende Fahrzeug zunächst aufgrund von Verbotszeichen und landschaftlichen Gegebenheiten nicht überholt werden konnte, eröffnete sich nach längerer Zeit eine Überholmöglichkeit. Hierbei setzten zunächst die Motorräder zu einem Überholvorgang an. Sodann versuchte auch der Fahrer des zweiten Pkw den ersten, langsam fahrenden Pkw, zu überholen, wobei es zu einer Kollision des überholenden Pkw mit den überholenden Motorrädern kam.

Die meisten würden in einem solchen Fall wohl dem Autofahrer die alleinige Schuld an dem Unfall zusprechen, da er offensichtlich keinen Schulterblick oder ähnliches ausgeübt und somit den Verkehr nicht ordnungsgemäß beobachtet hat, um eine Gefährdung des rückläufigen Verkehrs bei dem Überholvorgang auszuschließen. Doch dies sah das OLG Koblenz anders. Es wies den Motoradfahrern einen Verschuldensanteil von 2/3 zu. Diese hätten nämlich – so das Gericht – die Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, dass auch der Autofahrer, würde sich ihm eine entsprechende Möglichkeit bieten, versuchen werde, den anderen Pkw zu überholen. Dieses Ergebnis stütze das Gericht insbesondere auf die weite Strecke, welche beide Unfallbeteiligten hinter dem langsam fahrenden Pkw verbracht hatten. Dadurch habe eine unklare Verkehrslage vorgelegen, bei welcher ein Überholen unzulässig ist.

Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, dass vermeintlich klare Haftungsfälle oft doch anders entschieden werden, als die meisten Menschen es annehmen würden.

Unfallschäden „fiktiv“ berechnen?

Eine weitere, häufig gestellte Frage ist die, ob man Unfallschäden „fiktiv“ (dazu unten mehr) berechnen kann.

Auch im Zusammenhang mit dieser Frage möchten wir Ihnen ein bemerkenswertes Urteil des OLG München vom 17.12.2020 vorstellen (Az: 24 U 4397/29):

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwei Autofahrer aus einem vorausgehenden Urteil ihre bei einem Unfall entstandenen Schäden jeweils zu Hälfte tragen mussten. Einer der Autofahrer ließ seinen Schaden durch einen Gutachter schätzen und legte die dadurch ermittelten (fiktiven) Reparaturkosten der Abrechnung zwischen den Parteien zugrunde, ließ aber sein Auto auch tatsächlich reparieren. Der andere Beteiligte wollte diese fiktiven Reparaturkosten nicht akzeptieren, da die tatsächliche Reparatur – seiner Ansicht nach – wesentlich günstiger gewesen sei. Er verlangte deshalb, Einsicht in die Rechnungen über die tatsächlich erfolgte Reparatur nehmen zu dürfen.

Vor dem OLG München unterlag er jedoch mit diesen Forderungen, da das Gericht folgendes entschied:

Ein Geschädigter habe grundsätzlich die Wahl, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadenersatz geltend macht. Bei letzterer handelt es sich um die sog. fiktive Schadensberechnung. Der Geschädigte ist – so das Gericht weiter – bei einer solchen nicht verpflichtet, zu von ihm veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (also bsw. Rechnungen vorzulegen, welche die tatsächlichen Reparaturkosten zeigen).

Radarfallen und MPU

Kommen wir nun zum sehr leidigen Thema der Radarfallen. Fährt man heute durch Städte wie Trier, so lauert fast in gefühlt jeder Allee die „blitzende Gefahr“ einer Radarfalle. Aber wo darf überhaupt „geblitzt“ werden, was kann gegen die teuren Fotos unternommen werden und was hat es genau mit dieser MPU auf sich?

Wo darf „geblitzt“ werden?

Es mag jetzt viele Leser erstaunen, aber tatsächlich „sind“ nach der Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung des Ministeriums des Inneren und für Sport aus dem Jahr 2003 Messstellen dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Gefahrenstellen und besonders schutzwürdige Bereiche). An der Wortwahl „sind“ zeigt sich eigentlich, dass diesbezüglich kein Ermessen der Behörde vorliegen dürfte. Seit nun aber insbesondere in Städten wie Trier auch die Ordnungsbehörden Geschwindigkeitsüberwachungen durchführen können – wodurch die Stadt zusätzliches Geld einnimmt – wird der Begriff der Unfallgeneigtheit einer Verkehrsstelle bzw. eines besonders schutzwürdigen Bereichs sehr weit ausgelegt. Ohne den Ordnungsbehörden irgendein Fehlverhalten unterstellen zu wollen, ist die Positionierung der Messgeräte teilweise sehr fragwürdig.

Jedenfalls regelt die oben bezeichnete Richtlinie insbesondere auch spezielle Abstandsregelungen eines Messgerätes zu dem Beginn und dem Ende des geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitts. Der Abstand bis zur Messstelle „soll“ im Regelfall mindestens 100 Meter betragen. Die Entfernung kann unterschritten werden:

  • Am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 Meter, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereiches der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt.
  • In angemessener Weise am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie- oder –gebiet oder einen besonderen Gefahrenpunkt (z.B. Kindergarten, Schule, Seniorenheim etc.) handelt.
  • In angemessener Weise am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie- oder –gebiet handelt und auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre.

Bei diesen Regelungen ist noch zu erläutern, dass es sich um eine sog. „Soll-Vorschrift“ handelt, im Juristendeutsch auch „intendiertes Ermessen“ genannt. Grob überschlagen hat eine Behörde in solchen Fällen zwar ein Ermessen, aber es ist auf ein bestimmtes Ergebnis beschränkt (intendiert) von welchem die Behörde nur abweichen darf, wenn besondere Umstände vorliegen.

Was tun, wenn es einen „erwischt“ hat?

Sie erhalten kurz nachdem Sie geblitzt wurden einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen können Sie mit einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Sie können hierbei Akteneinsicht bei der Behörde beantragen, um Ihren Einspruch zu begründen. In der Akte stehen häufig z.B. sog. Beschilderungspläne, welche zeigen, wo genau welche Verkehrsschilder standen.

Was sich auch lohnen kann, ist es die Messung selbst in Frage zu stellen. Sie können einen eigenen Gutachter beauftragen um nachzuvollziehen, ob die Messung korrekt durchgeführt wurde. Da Sie dies allerdings selbst zahlen müssen, wäre es sinnvoll, eine mögliche Kostendeckung zunächst mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abzustimmen.

Sollten Sie Unterstützung bei all dem benötigen, oder eine solche Angelegenheit komplett an uns übergeben wollen, so stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Ein möglicher Angriffspunkt ist es z.B., wenn Sie grade zum Überholen angesetzt haben oder ein anderes Fahrzeug neben Ihnen fuhr, wodurch ein falsches Messergebnis entstanden sein kann, da dieses in der Regel ein Geradeausfahren voraussetzt.

Sehr brisant war in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019, welche wir Ihnen selbstverständlich an dieser Stelle nicht verschweigen dürfen.

Nach dieser seien die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle durch die Behörde zur Verfügung zu stellen. Fehle es – wie in diesem Fall bei einer Messung mit dem Messgerät „Traffistar 350S“ – an Rohmessdaten, so fehle es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn der Betroffene sich – selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wende und ein Fehlen von Rohmessdaten rüge.

Auch eine nachträgliche Befundprüfung vermöge das Fehlen der Rohmessdaten nicht auszugleichen, da durch eine solche lediglich festgestellt werde, ob das Gerät zum Zeitpunkt der Messung funktionsfähig gewesen sei und der Eichung und Konformitätsprüfung genüge.

Der Bußgeldbescheid sei deshalb aufzuheben.

Dass solche Rohmessdaten – soweit für die Verteidigung relevant – rauszugeben sind, hat inzwischen sogar das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 12.11.2020 – Az: 2 BvR 1616/18 bestätigt.

Was ist die MPU und was ist bei ihr zu beachten?

Sollten Sie mit zu viel Alkohol oder anderer Drogen im Blut beim Autofahren erwischt worden sein oder acht Punkte in Flensburg gesammelt haben, so wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, da Sie sich als „ungeeignet“ erwiesen haben, ein Kfz im Straßenverkehr zu führen. Damit Ihnen wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie also beweisen, wieder über die nötige Eignung zu verfügen. Hierzu dient die sog. Medizinisch – Psychologische Untersuchung (MPU), bei welcher Sie sowohl auf Ihre körperliche Eignung (Reaktionsgeschwindigkeit etc.) als auch auf ihre psychologische Eignung hin überprüft werden.

Gerade an der psychologischen Untersuchung scheitern hierbei viele. Sie sollten sich im Vorfeld auf diese Untersuchung am besten wie folgt vorbereiten:

Sie sollten sich darüber klarwerden, was Sie falsch gemacht haben und üben, Ihr Fehlverhalten in Worte zu fassen. Dies wird Ihnen unter anderen nämlich im Laufe der Untersuchung abverlangt. Merkt der Sachverständige, dass Sie es mit der Reue über Ihr Fehlverhalten nicht ernst meinen oder versuchen Ihr Fehlverhalten klein zu reden, so führt dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Nichtbestehen der Überprüfung. Am besten bleiben Sie also bei der Wahrheit.

Zu einer guten Vorbereitung auf eine MPU gibt es durch Organisationen wie die DEKRA und dem TÜV auch Informationsveranstaltungen, welche Sie wahrnehmen können.

Die beste Maßnahme aber bleibt es, einfach überhaupt nicht zu fahren, wenn Sie etwas getrunken haben!

Alkohol am Steuer, Grenzwerte

Sollten Sie dennoch mit Alkohol am Steuer unterwegs gewesen sein, so ist es hilfreich zu wissen, ab welchen Promillegrenzen für Sie welche Strafen drohen. Wir wagen also insoweit einen kurzen Blick in das Straf-und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Generell darf eine Fahrerlaubnis insbesondere bei Trunkenheitsfahrten entzogen werden, weil dieses Delikt schon für sich genommen nach dem Gesetz eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz zeigt.

Eine Trunkenheitsfahrt setzt dabei allerdings voraus, dass Sie durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, Ihr Fahrzeug sicher zu führen. Hierbei sind zwei Stadien zu unterscheiden: Die sog. relative und absolute Fahruntüchtigkeit. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gilt beim Fahren eines Kfz eine unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit. (absolute Fahruntüchtigkeit)

Übrigens kann – entgegen sich wacker haltender Gerüchte – auch das Radfahren eine Trunkenheitsfahrt darstellen und zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Fahrt mit dem Rad bei einer BAK von 1,6 Promille.

Eine relative Fahruntüchtigkeit ist hingegen geben, wenn eine BAK unter den absoluten Grenzwerten vorliegt, Sie aber trotzdem Ausfallerscheinungen bei der Fahrt zeigten. Eine absolute „Untergrenze“ für die BAK gibt es dabei zwar nicht, allerdings geht die Rechtsprechung – unter Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ – davon aus, dass bei einer BAK von unter 0,3 Promille eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht kommt.

Daran zeigt sich, dass einem der Führerschein also – entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens – auch bei einer BAK unter der bekannten 0,5 – Promille – Grenze entzogen werden kann, wenn man Ausfallerscheinungen gezeigt hat, deren Annahme leider wieder im Ermessen der Polizei liegt.

Diese 0,5 – Promille – Grenze ist nur für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit entscheidend!

Wir können daher nur unseren Rat wiederholen: Am sichersten ist es, überhaupt nicht zu fahren, wenn man Alkohol getrunken hat, auch wenn es nur „ein oder zwei Gläschen“ waren.

Sollten Sie sich dennoch einmal nicht sicher sein, ob Sie nicht ein Glas zu viel hatten und von der Polizei angehalten werden, so können Sie den Atemalkoholtest verweigern, wodurch Ihnen anschließend eine Blutprobe auf der Polizeiwache entnommen werden kann. Dieser möglicherweise längere Zeitraum bis zur Blutentnahme verschafft Ihrem Körper Zeit, den Alkohol im Blut etwas abzubauen. Bei einer danach durch die Polizei vorzunehmenden Rückrechnung des Wertes auf den Zeitpunkt der Fahrt ist – erneut wegen des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ – die für Sie günstigste Abbaurate zugrunde zu legen. Eventuell rutschen Sie dadurch grade so unter einen der genannten Grenzwerte.