Kosteninformationen

Guter Rat ist teuer, schlechter Rat kann teuer zu stehen kommen!

Gerhard Uhlenbruck

Es lohnt sich, für einen Anwalt Geld auszugeben. Sofern sich durch einen anwaltlichen Rat ein aussichtsloser langwieriger Prozess vermeiden lässt, liegt der Vorteil auf der Hand. Wird ein Prozess mit anwaltlicher Hilfe gewonnen, werden (in der Regel) der gegnerischen Partei die Kosten auferlegt. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte sich nicht scheuen, vor Unterzeichnung einen Blick darauf werfen zu lassen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt Sicherheit.


Allgemeines

Die Vergütung eines Rechtsanwalts bzw. deren Höhe ist – wie fast alles in Deutschland – im Gesetz geregelt (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG). In gewissen Fallkonstellationen können jedoch auch Gebührenvereinbarungen getroffen werden.

Grundlage der Gebühren ist meistens der Streitwert eines Verfahrens (auch Gegenstandswert genannt). Wenn es beispielsweise in einem Fall um einen bestimmten Geldbetrag geht, dann entspricht der Streitwert diesem Betrag. Er ist quasi der finanzielle Gegenwert des Rechtsstreits. Der Streitwert bildet unter Umständen aber nicht nur die Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten, sondern die eines gesamten Prozesses, hat also auch Auswirkungen auf entstehende Gerichtskosten.

Wichtige Fakten

  • Abhängig davon, ob Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten werden, können unterschiedliche Gebühren anfallen.
  • Für eine Erst- oder Mehrfachberatung gelten gesonderte Bestimmungen.
  • Die Anforderung von Vorschüssen ist zulässig. Dies ist sowohl für bereits entstandene als auch für voraussichtlich entstehende Gebühren möglich.
  • Auch wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten vorerst von Ihnen zu begleichen. Im Rahmen eines an den Rechtsstreit angeschlossenen sogenannten Kostenfestsetzungsverfahrens werden die Kosten in ihrer Höhe festgesetzt und anschließend bei der Gegenpartei geltend gemacht.

Rechtsschutzversicherung

Die Entscheidung, ob man einen Rechtsanwalt zu Rate zieht oder beauftragt, hängt oftmals von der Übernahme der Kosten ab. Eine große Hilfe für die finanzielle Unterstützung stellt die Rechtsschutzversicherung dar.

Sollten Sie über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir Ihnen als Serviceleistung eine kostenlose Deckungsanfrage an. Hierzu benötigen wir folgende Angaben:

  1. Name der Versicherungsgesellschaft, bei der die Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde
  2. Versicherungsscheinnummer
  3. Name des Versicherungsnehmers, sofern abweichend vom Name des Mandanten

Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, ist der Abschluss einer solchen ggf. sinnvoll, wobei man die Leistungen verschiedener Versicherer vergleichen und für den persönlichen Einzelfall prüfen sollte, welcher Lebensbereich abgesichert werden soll.

Wichtig: Auch bei Rechtsschutzversicherungen gilt die freie Anwaltswahl. Wurde Ihnen von der Versicherung ein Rechtsanwalt empfohlen, sind Sie keinesfalls daran gebunden.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bedeutet jedoch leider nicht immer, dass die anwaltliche Tätigkeit abgedeckt ist. Beispielsweise tritt in einigen abgaben- und sozialrechtlichen Fällen der Rechtsschutz erst im Stadium gerichtlicher Auseinandersetzungen ein, nicht jedoch für die außergerichtliche Tätigkeit oder Beratungen. In solchen Situationen ist zu überlegen, ob nicht die Beantragung von Beratungshilfe für Sie in Betracht kommt.


Erstberatung

Auf vielen Internetseiten wird mit kostenlosen Erstberatungen geworben. Allerdings müssen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine anwaltliche Erstberatung in der Regel nicht gratis erfolgen kann.

Die Kosten einer Erstberatung für Verbraucher laufen sich auf bis zu 190 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.
Eine Mehrfachberatung liegt bei 250 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Allerdings können auch Abweichungen vorliegen, sofern beispielsweise etwas anderes vereinbart wird.
Bei Beauftragung einer Beratung durch Unternehmer sind wir berechtigt, eine Geschäftsgebühr nach dem RVG abzurechnen.


Beratungshilfe

Für Personen mit geringem Einkommen und ohne Vermögen besteht die Möglichkeit, für eine anwaltliche Beratung und/oder außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Antrag ist selbst bei der Rechtsantragsstelle beim für Sie zuständigen Amtsgericht einzureichen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Amtsgericht, im Internet unter https://www.bmj.de/DE/service/formulare/form_beratungshilfe/form_beratungshilfe_node.html oder steht Ihnen als Download auf unserer Homepage unter der Rubrik „Downloads“ zur Verfügung.

Bitte reichen Sie den Antrag selbst bei der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz ein. Fügen Sie Einkommensnachweise und Belege für die dort angegebenen Ausgaben (z.B. Miete, Zahlungsverpflichtungen, etc.) in Kopie bei. Bei Bezug von laufenden Sozialleistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Grundsicherung oder andere Leistungen nach dem SGB XII ist die Beifügung eines aktuellen Bescheides ausreichend.
Zudem ist es sinnvoll, vorab Unterlagen bzw. bereits vorliegenden Schriftverkehr, aufgrund dessen Sie Rechtsberatung ersuchen wollen, in Kopie beizufügen.

Die weiteren Unterlagen sind spätestens auf Anforderung des Gerichts einzureichen, andernfalls droht die Ablehnung des Antrages.

Eine persönliche Beantragung von Beratungshilfe beschleunigt die Bearbeitung erheblich.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ein Tätigwerden durch uns erst ab Vorlage eines Berechtigungsscheins erfolgen kann. Bis dahin sind etwaige laufende Fristen von Ihnen selbst zu beachten!

Mit Vorlage eines Berechtigungsscheins erhalten Sie anwaltliche Beratung und/oder außergerichtliche Vertretung durch unsere Kanzlei für eine Beratungshilfegebühr nach RVG VV 2500 in Höhe von 15,00 € brutto. Bitte bringen Sie diesen Betrag in bar zum ersten Beratungstermin mit.
Wichtig: Die Bewilligung von Beratungshilfe befreit Sie nicht von einer Kostenerstattungspflicht gegenüber der gegnerischen Partei bzw. deren Rechtsbeistand, z.B. aufgrund Verzugsgründen oder wegen Vertragspflichtverletzungen bzw. unerlaubter Handlung.


Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren muss gesondert ein Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, da diese von einer zuvor bewilligten Beratungshilfe nicht umfasst sind.

Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei Gericht, im Internet unter https://www.bmj.de/DE/service/formulare/form_prozesskostenhilfe/form_prozesskostenhilfe_node.html oder steht Ihnen als Download auf unserer Homepage unter der Rubrik „Downloads“ zur Verfügung.

Ebenfalls finden Sie dort das Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, auf welches an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Kosten Ihres Anwalts und die Gerichtskosten ab, nicht hingegen im Falle des Unterliegens die Kosten des gegnerischen Bevollmächtigten.

Eine Bewilligung der Hilfe kann mit oder ohne Anordnung von Ratenzahlungen erfolgen. Sofern entsprechende Raten angeordnet werden, haben Sie maximal 48 Monatsraten zu zahlen, wobei Sie von der jeweiligen Landeskasse weitere Nachricht und einen Ratenzahlungsplan nebst Bankverbindung erhalten.

Zudem weisen wir darauf hin, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, „wenn

  1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
  2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat;
  3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
  4. die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
  5. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.“ (s. § 127 ZPO)

Wichtiger Hinweis:

In der Folgezeit kann das Gericht innerhalb einer Frist von 4 Jahren ab Beendigung des Verfahrens eine Überprüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vornehmen. Es ist sodann erneute Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Erfolgt die Erteilung dieser Auskunft nicht, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Prozesskostenhilfe entzogen wird und Sie zur Zahlung sämtlicher offenstehenden Anwalts- und Gerichtskosten herangezogen werden. In Ihrem eigenen Interesse wollen Sie insoweit den Anordnungen des Gerichts folgeleisten.
Außerdem haben Sie ab Beendigung des Verfahrens jede Adress- und/oder Namensänderung und jede wesentliche Verbesserung Ihrer Einkommensverhältnisse dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Da insbesondere bei Verfahren mit Anwaltszwang Aufforderungen und Beschlüsse über den Anwalt zugestellt werden, bitten wir Sie auch uns Mitteilung von Adress- und/oder Namensänderungen zu machen.


Kostenhinweise bei strafrechtlichen Mandaten

Nicht jede strafrechtliche Angelegenheit ist von Rechtsschutzversicherungen abgedeckt. Bei Fahrlässigkeit und im Verkehrsstrafrecht werden Gerichts- und Anwaltskosten meist übernommen.

Grundsätzlich wird Prozesskostenhilfe nicht in Strafsachen gewährt. Beschuldigte in einem Strafverfahren stehen daher vor der Frage, ob ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vorliegt. Dann besteht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellen zu lassen. Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hat nichts mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu tun, sondern ausschließlich mit Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat.

Von der Beratungshilfe ist die anwaltliche Beratung erfasst, die außerhalb oder vor einem gerichtlichen Prozess zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfindet.

Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, erhält zwar unter Umständen einen sogenannten Beratungshilfe-Schein. Davon ist jedoch nur eine erste Information durch den Anwalt abgedeckt. Weitere Verteidiger-Tätigkeiten wie Akteneinsicht, rechtliche Stellungnahmen, Anträge auf Einstellung des Verfahrens usw. werden von der strafrechtlichen Beratungshilfe nicht erfasst.

Erfolgt Ihre Verteidigung im Rahmen einer Pflichtverteidigung, werden die Kosten vorerst durch die Staatskasse verauslagt. Je nach Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten dann zu Lasten der Staatskasse oder müssen vom Beschuldigten getragen werden.


Kostenhinweise bei Zwangsvollstreckung

Die Kosten einer Zwangsvollstreckung fallen gem. § 788 ZPO grundsätzlich dem Schuldner zur Last. Erfahrungsgemäß können Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung allerdings langwierig sein. Deshalb müssen Gläubiger in der Praxis die Kosten vorschießen, die später beim Schuldner wieder eingetrieben werden.

Zu den Ausgaben können folgende Punkte gehören:

  • Ausgaben für den Gerichtsvollzieher
  • Kosten für das Vollstreckungsgericht
  • Außergerichtliche Aufwendungen
  • Anwaltskosten
  • Beträge für Ausfertigung und Zustellung des Urteils

Die Kosten werden in der Regel auch von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Allerdings ist je nach Versicherung zu beachten, dass oftmals nur drei bis fünf Vollstreckungsversuche abgedeckt sind.


Kostenhinweise im Arbeitsrecht

Anders als in zivilrechtlichen Angelegenheit besteht im Arbeitsrecht kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite, auch im Falle des Obsiegens.


Weitere Informationen zum Thema Kosten erhalten Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/service/verbraucherinformationen/was-kostet-das/.