Aus dem Kaufrecht

Aus dem Kaufrecht möchten wir Ihnen zum einen zwei typische rechtliche Problemgebiete im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen aufzeigen und erläutern und zum anderen eine folgenreiche Änderung im Bereich des Immobilienkaufs darstellen.

Betrug bei Gebrauchtwagenverkauf

Laut einer Statistik des ADAC ist der Tacho jedes dritten in Deutschland verkauften Gebrauchtwagens manipuliert.

Sie sollten deshalb unbedingt bei einem Kauf auf verschiedene Dinge achten:

Zum einen sollte es Ihnen schon seltsam vorkommen, wenn ein Gebrauchtwagen für einen deutlich zu niedrigen Preis angeboten wird. Vergleichen Sie also den Preis Ihres ins Auge gefassten Gebrauchtwagens stets mit dem üblichen Preis z.B. im Internet. Auch sollten Sie unter anderem auf den Zustand des Fahrzeugs achten. Ist bsw. der Innenraum komplett verschlissen und der Kilometerstand trotzdem niedrig, so sollten Sie Vorsicht walten lassen.

Ganz wichtig ist es, die mit Verkauf überreichten Dokumente sorgfältig zu überprüfen. Auf dem Bescheid über die letzte Hauptuntersuchung sollte z.B. eine Angabe über den Kilometerstand existieren. Ist dies nicht der Fall, weil z.B. eine Stelle ausgebleicht ist, oder ergibt sich aus einem Vergleich mit dem jetzigen Tachostand eine Ungereimtheit, so liegt vermutlich eine Manipulation vor.

Doch was tun, wenn das Auto bereits gekauft wurde?

In einem solchen Fall ist es besonders ratsam, den häufig aus den Fahrzeugdokumenten hervorgehenden Vorbesitzer – falls vorhanden – zu ermitteln. Dieser kann durch seine Aussage den Verdacht einer Tachomanipulation bestätigen.

Sind Sie sich sicher, dass eine Manipulation vorliegt, können Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und eine Rückabwicklung des Geschäfts verlangen.

Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, können Sie auch gerne uns mit der Geltendmachung Ihrer Rechte beauftragen. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Darüber hinaus könne Sie den Verkäufer auch wegen Betrugs anzeigen.

Gewährleistungsausschluss bei einem Gebrauchtwagenkauf

Oftmals problematisch ist auch der Gewährleistungsausschluss bei Privatverkäufen von Gebrauchtwagen. Es wird meist vereinbart „verkauft wie gesehen“. Doch was steckt dahinter?

Anders als ein gewerblicher Fahrzeughändler darf ein Privatmann die Gewährleistung für Sachmängel eines Gebrauchtfahrzeugs ausschließen. Dann haftet er nicht für Sachmängel. Dies gilt selbstverständlich nicht für solche Mängel, die der Verkäufer bei Verkauf arglistig verschweigt. Klärt er Sie beispielsweise wider besseren Wissens nicht darüber auf, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, so können Sie den Kaufvertrag nachträglich anfechten und eine Rückabwicklung des Geschäfts verlangen.

Es gibt Autohändler, die für Privatleute Autos an andere Privatleute verkaufen. Dabei kam es vor, dass einige Händler selbst als Verkäufer auftraten und den tatsächlichen Verkäufer im „Kleingedruckten“ versteckten. Zusätzlich wurde ein Gewährleistungsausschluss in den Vertrag eingebaut. Machte der Käufer danach Sachmängel geltend, so wurde dieser auf den anderen Verkäufer und auf den Gewährleistungsausschluss verwiesen, der unter Privatkäufern ja schließlich zulässig ist.

Diese Geschäftspraktik wurde allerdings durch Urteil des OLG Oldenburg vom 08.11.2018 (Az: 1 U 28/18) für unzulässig erklärt. Der Händler könne sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, nicht Vertragspartei zu sein. Auch eine Berufung auf den Gewährleistungsausschluss sei daher nicht möglich. Der Händler habe nämlich nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen zu handeln und habe durch sein Auftreten suggeriert, selbst der Verkäufer zu sein. Ein Hinweis im „Kleingedruckten“ reiche nicht aus, um diesen Umstand für den Käufer deutlich genug zu machen. Dadurch sei der Händler selbst Vertragspartner geworden.

Verschleiß ist kein Sachmangel

Im Zusammenhang mit dem Begriff des Sachmangels wollen wir noch auf ein aktuelles Urteil des BGH vom 09.09.2020 (Az: VIII 150/18) hinweisen.

In diesem ging es um die Frage, ob Verschleißerscheinungen wie Rost überhaupt einen Sachmangel darstellen, für welchen ein Autohändler häufig haften würde.

Der BGH stellte jedoch fest, dass selbst sehr starker Rostbefall nicht gleich einen Sachmangel darstelle. Dies gelte insbesondere dann, wenn sicherheitsrelevante Teile nicht betroffen seien. Eine kontinuierliche Abnutzung sei vielmehr normal und daher grade bei älteren Fahrzeugen hinzunehmen. Anders sei dies nur bei sicherheitsrelevanten Bauteilen zu bewerten. Werde ein Fahrzeug als „fahrbereit“ veräußert, so könne der Käufer erwarten, dass entsprechende Teile wie z.B. die Bremsanlage erneuert oder repariert wurden.

Gesetzesänderung: Teilung der Maklerkosten bei Immobilienkauf

Wir möchten Sie außerdem noch über eine aktuelle Gesetzesänderung informieren: Seit dem 23.12.2020 ist eine umfassende Änderung der Gesetzte über Maklerverträge beim Immobilienkauf in Kraft getreten. Anders als vorher oft üblich, müssen nun Verkäufer und Käufer die Kosten eines Maklers bei einem Immobilienkauf teilen. Zusätzlich bedürfen Maklerverträge nun der Schriftform.

Eine Umgehung der Vorschriften wird dadurch verhindert, dass ein Anspruch gegen die andere Partei auf Zahlung der hälftigen Provision erst fällig wird, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.  Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt immer auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners.

Diese Änderung sollte für viele kaufinteressierte sehr willkommen sein, da die Maklergebühren stets eine erhebliche Summe bei dem Erwerb einer Immobilie ausmachen.